Eine Trennung wirft eine Vielzahl von Problemen und Fragestellungen auf:
Der Elternteil, der beispielsweise aufgrund der Betreuung minderjähriger Kinder, aufgrund Alters oder Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht oder
nur eingeschränkt nachgehen kann, hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt bzw. nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Bei der Berechnung gilt der
Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 9/10 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Leistet ein Ehegatte auch
Unterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag des Kindesunterhaltes bereinigt.