Eine Trennung wirft eine Vielzahl von Problemen und Fragestellungen auf:

Die Eheleute können durch notariellen Vertrag von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen über ihre finanziellen Angelegenheiten während der Ehe (sog. Ehevertrag) und nach der Scheidung (sog. Scheidungsfolgenvereinbarung) treffen. Sie können den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen und Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren.

Der Güterstand der Gütertrennung wird oft gewählt, wenn ein Ehegatte auf selbständiger Basis arbeitet. Die Eheleute können des Weiteren in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen über den nachehelichen Unterhalt treffen.

Nicht selten findet sich hier ein gegenseitiger Verzicht, insbesondere, wenn beide Parteien gleichermaßen berufstätig waren und einen klaren Schlussstrich ziehen wollen. Im Falle des Ungleichgewichts und der einseitigen Lastenverteilung ist ein solcher Verzicht hingegen aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam. Auch auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden.

Die Parteien können auch Höhe und Dauer einer zu zahlenden Unterhaltsleistung festlegen oder die Zahlung von vornherein nur auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen. Wenn mit der Vereinbarung ein Titel geschaffen werden soll, muss darauf geachtet werden, dass der Vertrag eine Vollstreckungsunterwerfung enthält, so dass bei Nichtzahlung des Verpflichteten sofort aus der Urkunde vollstreckt werden kann.